Geheimhaltung der Inhalte
Vertrauliche Hinweise zur Geheimhaltung von Inhalten
Ein häufiges Anliegen von Autorinnen und Autoren ist die Frage: „Wie viel darf ich von meiner Geschichte oder Idee preisgeben, wenn beispielsweise eine Film- oder Fernsehproduktion Interesse an meinem Manuskript zeigt?“ Dabei ist weniger entscheidend, wie viel Sie offenlegen können, sondern vielmehr, dass das, was Sie anbieten, keine vagen oder allgemein formulierten Ideen ohne konkrete Ausarbeitung sind.
Ideenskizzen ohne eine detaillierte Ausgestaltung fallen nämlich nicht unter den Schutz des Urheberrechts (siehe Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15. März 1990 – 29 U 4346/89). Es ist daher essenziell, dass Ihre Arbeit eine weit entwickelte, eigene schöpferische Leistung darstellt, die klar und präzise ausgearbeitet ist. Lassen Sie eine gute Idee lieber etwas ruhen, bevor Sie sie nur in einer vagen Form präsentieren. Nutzen Sie die Zeit, um sie inhaltlich zu konkretisieren.
Sobald Ihre Geschichte, Ihr Exposé oder Treatment eine deutliche schöpferische Leistung erkennen lässt, können Sie dem potenziellen Käufer im Grunde alle relevanten Informationen mitteilen – vorausgesetzt, Sie haben Ihr Werk entsprechend bei der Writers Guild registriert. Eine solche Registrierung ist kostengünstiger und bietet Ihnen eine sichere und unkomplizierte Möglichkeit, die Urheberschaft zu dokumentieren. Alternativ können Sie Ihr Werk auch bei einem Notar hinterlegen. Dies bietet zwar ebenfalls einen sicheren Nachweis Ihrer Urheberschaft, ist jedoch in der Regel mit höheren Kosten verbunden.
Präsentieren Sie Ihre Geschichte dem Käufer auf eine ebenso spannende Weise, wie die Handlung selbst ist. Achten Sie unbedingt darauf, sich den Erhalt Ihres Manuskripts schriftlich bestätigen zu lassen, und setzen Sie sich proaktiv mit dem Käufer in Verbindung, falls über einen längeren Zeitraum keine Rückmeldung erfolgt. Sollte es nach mehreren Kontakten zu keinem Vertragsabschluss kommen, fordern Sie Ihr Manuskript zurück und bieten es anderen Interessenten an.
Eine Absage bedeutet keineswegs, dass die Gefahr besteht, dass Ihre Idee gestohlen wird. Suchen Sie das Gespräch mit der zuständigen Redaktion und nehmen Sie sich die Zeit, die geäußerte Kritik an Ihrer Geschichte selbstkritisch zu überprüfen. Oft führt eine Überarbeitung zu dem Erfolg, den Sie sich wünschen.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass rein faktische Berichte, Dokumentationen oder Porträts, wie etwa die Entscheidung, über eine bestimmte Person oder einen Ort zu berichten, keinen Urheberrechtsschutz genießen. Lediglich die konkrete Form und Ausgestaltung, wie Sie diese Inhalte präsentieren – also der von Ihnen erarbeitete dramaturgische und inhaltliche Ablauf – unterliegt dem Schutz des Urheberrechts.
Es gibt keine signifikanten Änderungen im deutschen Urheberrecht in Bezug auf die Frage des Schutzes von Ideen im Vergleich zu voll ausgearbeiteten Werken. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Ideen an sich keinen Urheberrechtsschutz genießen, sondern nur deren konkrete Ausgestaltung. Das hier erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 1990 wird nach wie vor als wegweisend betrachtet.
Allerdings gab es in den letzten Jahren einige Urteile, die sich indirekt mit der Thematik beschäftigen, insbesondere im Bereich des Schutzes von Konzepten und Exposés:
BGH-Urteil vom 22. September 2011 – "Goldrapper" (I ZR 127/10): In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass bloße Ideen, insbesondere in Bezug auf eine grobe Konzeptskizze, keinen Urheberrechtsschutz genießen. Erst wenn eine Idee so weit ausgestaltet ist, dass sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, kommt der Schutz in Betracht. Dies knüpft an die bestehende Rechtsprechung an und betont erneut, dass das Urheberrecht konkrete Ausdrucksformen schützt und nicht abstrakte Ideen.
BGH-Urteil vom 1. Dezember 2010 – "Brainpool" (I ZR 12/08): Auch in diesem Fall ging es um die Frage des Schutzes eines Konzepts für eine Fernsehsendung. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das konkrete Gestaltungselement der Sendung und deren Aufbau schutzfähig sein können, nicht jedoch das allgemeine Konzept. Das Urteil unterstreicht den Unterschied zwischen einer bloßen Idee und einem urheberrechtlich geschützten Werk, das durch eine spezifische Form und Schöpfungshöhe gekennzeichnet ist.
LG München I – Urteil vom 12. April 2017 – "Tatortreiniger" (Az.: 21 O 19875/15): In diesem Urteil ging es um die Frage, ob die Idee und das Konzept zu einer TV-Serie ("Der Tatortreiniger") geschützt sind. Das Gericht stellte klar, dass auch hier nur die konkrete Umsetzung der Idee Schutz genießt und nicht das abstrakte Konzept an sich. Das Urteil bestätigte die bestehenden Prinzipien des deutschen Urheberrechts, dass der Schutz erst mit einer hinreichenden Schöpfungshöhe und Originalität einsetzt.
Jüngere Gerichtsentscheidungen haben die Grundsätze, die im Oberlandesgerichtsurteil von 1990 festgelegt wurden, immer wieder bestätigt. Ideen und grobe Konzepte bleiben ungeschützt, während voll ausgearbeitete Werke unter den Schutz des Urheberrechts fallen, sofern sie eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Es empfiehlt sich daher, den Fokus auf die Ausarbeitung und Konkretisierung von Ideen zu legen, bevor man diese potentiellen Käufern oder Produktionsfirmen vorlegt.